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C1 24 62

Vorsorgliche Massnahme

Wallis · 2024-09-09 · Deutsch VS

C1 24 62 ENTSCHEID VOM 9. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen FC X _________, Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechts- anwältin Graziella Walker Salzmann, Naters und Y _________, Gesuchsteller 2 und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsan- wältin Graziella Walker Salzmann, Naters und Z _________, Gesuchsteller 3 und Berufungskläger 3, vertreten durch Rechtsan- wältin Graziella Walker Salzmann, Naters gegen SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND (SFV), Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenic Brand und Rechts- anwalt Dr. Andreas Güngerich, Bern (Vorsorgliche Massnahme) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, das gegen den FC X _________ ver- hängte Registrierungsverbot für neue Spieler («Registration Ban») mit sofortiger Wirkung bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen und dem FC X _________ mit sorfortiger Wirkung wieder die Registrierung neuer Fussballspieler zu erlauben.

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Be- schwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögens- rechtliche Interessen verbunden sein mögen, es sei denn, es werden ausschliess- lich Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung beansprucht (Bun- desgerichtsurteile 5A_531/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.2, 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich vorder- gründig um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Selbst wenn man den finanziellen Aspekt als mass- geblich erachten würde, wäre die Berufung das gegebene Rechtsmittel, weil das wirtschaftliche Interesse der Berufungskläger über der einschlägigen Streitwert- grenze festzulegen wäre.

E. 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantons- gerichts zuständig über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorgliche Massnah- men das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO).

- 5 -

E. 1.3 Die Berufungskläger haben den Entscheid vom 14. März 2024 am 15. März 2024 in Empfang genommen und am 25. März 2024 innert zehntägiger Frist eine Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abge- ändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2).

E. 1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. No- ven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ent- standen sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das

- 6 - Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Die Berufungskläger reichten mit ihrer Berufung eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 ein. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des erstin- stanzlichens Verfahrens entstanden und damit zulässig. Gleiches gilt für die von den Parteien eingereichten Belege in Bezug auf die Frage, ob der Berufungskläger 2 weiterhin für den Berufungskläger 1 spielt. Bei den vom Berufungsbeklagten einge- reichten SFV Statuten 2011 handelt es sich dagegen um ein unechtes Novum. Die- ses Novum wurde mit der Berufungsantwort unverzüglich in den Prozess einge- bracht, wobei der Berufungsbeklagte auch nachvollziehbar begründete, weshalb es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war. Schliesslich stellten die Berufungskläger mit ihrer Triplik weitere Tatsachenbehauptungen auf und reichten Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Beweismit- tel, die allesamt vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Diese unechten Noven bleiben unberücksichtigt bzw. sind aus den Akten zu weisen, zumal die Berufungskläger auch nicht darlegen, weshalb sie erst im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Triplik deponiert wurden. 2.

E. 2 Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren.

E. 2.1 Das FIFA Fussballgericht, Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, erliess am

1. Februar 2023 einen Entscheid, worin es A _________ infolge Vertragsbruchs ver- pflichtete, einen Betrag von USD 565'041.50 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Juli 2022 an den B _________ in Ägypten zu bezahlen. Der Berufungskläger 1 wurde solidarisch für haftbar erklärt. Zudem drohte das Fussballgericht dem Berufungsklä- ger 1 mit der Verhängung eines Registierungsverbots für drei Transferperioden bzw. A _________ mit einer Sperre von sechs Monaten für den Fall der Nichtbezahlung (S. 205). Diesen Entscheid haben A _________ und der Berufugskläger 1 offenbar bei den staatlichen Gerichten im Kanton Zürich angefochten. Aufgrund der Nichtbe- zahlung des erwähnten Betrages wies die FIFA den Berufungsbeklagten an, das Registrierungsverbot durchzusetzen (S. 262), welcher Aufforderung dieser nach- kam. Die Berufungskläger verlangten daraufhin beim Bezirksgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Aussetzung des Registrierungsverbots bzw. die Ge- stattung von Registrierungen neuer Spieler. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, nachdem es diese vorerst superprovisorisch ange- ordnet hatte, schliesslich nicht ein. Zur Begründung führte es zusammengefasst an,

- 7 - staatliche Gerichte hätten gestützt auf Art. 61 ZPO lediglich zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig sei. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 374 ZPO liege die Kompetenz zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen grund- sätzlich sowohl bei den staatlichen Gerichten als auch bei den Schiedsgerichten. Indes gehe aus dem Wortlaut nicht klar hervor, ob ein Ausschluss der staatlichen Gerichte für vorsorgliche Massnahmen zugunsten eines ständigen Schiedsgerichts wie dem TAS – wie dies die Statuten des SFV vorsähen – zulässig sei.

E. 2.2 Die Berufungskläger wenden dagegen im Wesentlichen ein, Art. 374 ZPO sehe in Abweichung von Art. 61 ZPO die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vor- sorgliche Massnahmen ausdrücklich vor. Die Zuständigkeit im Massnahmenverfah- ren sei im Übrigen glaubhaft zu machen. Dem Massnahmengericht obliege bloss eine vorläufige Rechtsprüfung. Es sei lediglich zu prüfen, ob sich der Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweise. Auch für die Zuständigkeit sei die fehlende Aussichtslosigkeit Prüfungsmassstab. Die von ihnen vertretene Rechtsposition betreffend Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei verbandsinternem Ausschluss entspre- che der Mehrheit der Lehre und kantonalen Praxis.

E. 2.3 Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn (a.) die beklagte Partei habe sich vor- behaltlos auf das Verfahren eingelassen; (b.) das Gericht selle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht efüllbar sei; oder (c.) das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schieds- verfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (Art. 61 ZPO). Gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen der nationalen Schiedsgerichtsbar- keit das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha- ben, das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord- nen. Es gilt insofern der Grundatz der Parallelkompetenz, womit die gesuchstellende Partei die Möglichkeit hat, für den vorsorglichen Rechtssschutz die ihr geeigneter erscheinende Gerichtsbarkeit zu wählen. In der Lehre ist umstritten, ob über Art. 374 Abs. 1 ZPO hinaus die Parteien eine ausschliessliche Zuständigkeit des Schiedsge- richts vereinbaren dürfen (verneinend: DASSER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurz- kommentar ZPO, 3. A., 2021, N. 5 zu Art. 374 ZPO; BRUNNER/STEININGER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A.,

- 8 - 2016, N. 5 und 6 zu Art. 374; AEBI-MÜLLER/MORAND, Die persönlichkeitsrechtlichen Kernfragen der «Causa FS Sion», in: CaS 2012, S. 234; welche einen Ausschluss generell als unzulässig erachten; HABEGGER, Balser Kommentar, 3. A., 2017, N. 5a, 19, 55 zu Art. 374 ZPO, differenziert und erachtet bei Vorliegen des Instituts des «Emergency Arbitrator» einen Ausschluss als zulässig, gl. M. HÜGI, Sportrecht, 2015, N. 20 zu § 12; vgl. auch RIGOZZI/ROBERT-TISSOT, La pertinence du «consen- tement» dans l’arbitrage du Tribunal Arbitral du Sport, jusletter vom 16. Juli 2012, Rz. 29, bejahend: BOOG/STARK-TRABER, Berner Kommentar, 2014, N. 7 zu Art. 374 ZPO; NETZLE, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung. 3. A., 2016, N. 9 zu Art. 374). Auch die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Frei- burg bezieht sicht der Vorbehalt einer abweichenden Abrede gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO nur auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, womit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Bereich von vorsorglichen Massnahmen zwingend sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2015 185 vom 27. Oktober 2015). Demgegenüber erachtet das Obergericht des Kantons Bern den Ausschluss der staatlichen Gerichte als zulässig, sofern die Parteien diesen ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 111 vom 19. April 2012, ZK 20 103 vom 8. Mai 2020). Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden.

E. 2.4 Den Berufungsklägern kann zugestimmt werden, dass Art. 374 ZPO eine lex specialis Bestimmung zu Art. 61 ZPO darstellt und damit grundsätzlich bei vorsorg- lichen Massnahmen eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schieds- gerichten vorgesehen ist. Auch der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass Art. 61 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 374 Abs. 1 ZPO für das Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es gestützt auf Art. 374 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, die staatlichen Ge- richte in einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen. Wie ausgeführt, bestehen ver- schiedene Lehrmeinungen, ob die Zuständigkeit von staatlichen Gerichte mittels Schiedsabrede wegbedungen werden darf, und auch die kantonale Rechtsspre- chung ist nicht einheitlich. Das Kantonsgericht vertritt hierzu die differenzierte Mei- nung und folgt dabei insbesondere der Rechtsprechung des Obergerichts des Kan- tons Bern, zumal die dortige Ausgangslage mit der vorliegenden aufgrund des Be- zugs zum Sportrecht vergleichbar ist und sich diese auch mit dem Tribunal d’Arbit- ration (TAS) und dessen Verfahrensbestimmungen auseinandersetzt. Das Kantons- gericht Freiburg wie auch das Obergericht Zürich befassten sich in den von den

- 9 - Berufungsklägern zitierten Entscheiden demgegenüber nicht mit Schiedsvereinba- rungen im Bereich des Sportrechts. Der massgebliche Unterschied besteht darin, dass es sich hier um ein institutionalisiertes Schiedsgericht handelt.

E. 2.5 Die aktuellen Statuten des Berufungsbelagten schliessen in Art. 86 die staatli- chen Gerichte für zivilrechtliche Streitsachen in Verbandsangelegenheiten zwischen dem SFV, einer Abteilung, einer Unterorganisation, einem Klub, einem Mitglied, ei- nem Spieler und/oder Funktionär aus und erklären das TAS für ausschliesslich zu- ständig. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung soll dies für Verfahren auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen ebenfalls gelten. Auch aus den weiteren Bestimmungen geht klar hervor, dass einzig das Schiedsgericht zuständig sein soll. So stellt Art. 87 Ziff. 4 der Statuten klar, dass für vorsorgliche Massnahmen unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte allein das TAS zuständig ist und Art. 89 stellt ein Verbot der Anrufung ordentlicher Gerichte auch für Verfahren im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Die Statuten des SFV sehen somit den Ausschluss der staatli- chen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich vor. Das TAS hat denn auch in seiner Schiedsordnung in Art. R37 das Institut des sogenannten «Emergency Arbit- rator» eingeführt, wonach der Präsident der zuständigen Kammer auf Antrag vor- sorgliche Massnahmen erlassen kann. Ausserdem besteht gemäss dieser schieds- gerichtlichen Verfahrensbestimmung auch die Möglichkeit, in dringenden Fällen ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden (Art. R37 Abs. 4). In ihrer heutigen Ausgestaltung bietet die Sportschiedsgerichtsbarkeit mit dem permanenten TAS, das rasch und unter Wahrung der Rechte der Betroffenen handelt, damit einen aus- reichenden Rechtsschutz (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 103 vom 8. Mai 2020) und ein Ausschluss kommt unter diesen Umständen keinem unzulässigen Verzicht auf den Anspruch auf Justizgewährung gleich (vgl. HABEG- GER, a.a.O., N. 55 zu Art. 374 ZPO). Sodann verfügt das TAS im Gegensatz zu staatlichen Gerichten über ein vertieftes Fachwissen und einen grossen Erfahrungs- schatz im Sportrecht, weshalb auch aus diesem Grund das TAS geeigneter er- scheint als ein staatliches Gericht. Das Kantonsgericht teilt folglich die Ansicht, dass eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schiedsgericht im Grundsatz einzig gegeben ist, wenn der Ausschluss der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich vereinbart wurde und wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Parteien ei- nen genügenden sofortigen Rechtsschutz durch Schiedsgerichte erlangen können, insbesondere wenn das Schiedsgericht noch nicht konstitiuert ist oder das Schieds- gericht keinen ständigen oder temporären Dringlichkeitsschiedsrichter (Emergency

- 10 - Arbitrator) vorsieht. Das Bezirksgericht hat damit im Ergebnis zu Recht seine sach- liche Zuständigkeit verneint, zumal vorliegend noch weitere Gründe gegen eine sol- che sprechen (s. nachstehende E. 2.6). Es musste in Bezug auf die Zuständigkeits- frage die fehlende Aussichtslosigkeit denn auch nicht prüfen, zumal sich dieser Prü- fungsmassstab einzig auf den Verfügungsanspruch, mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne einer Hauptsachen- prognose, bezieht. Die Prozessaussichten sind für die Zuständigkeitsfrage nicht re- levant. Nach dem Gesagten ist die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht gegeben und damit erübrigt sich denn auch die Prüfung der örtlichen Zustän- digkeit in Bezug auf den Berufungskläger 2.

E. 2.6 Die Berufungskläger verlangen, dass das Registrierungsverbot für neue Spieler mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen ist. Unklar bleibt dabei, um welches Hauptverfahren es sich nach Lesart der Berufungs- kläger handelt. Denn es ist nicht aktenkundig, dass die drei Berufungskläger gegen den Berufungsbeklagten ein Hauptverfahren eingeleitet hätten oder die Einleitung eines solchen vorbereiten würden. Vorsorgliche Massnahmen dürfen aber letztend- lich nicht Selbstzweck sein – selbst wenn solche bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache verlangt werden dürfen und das Gericht dazu der gesuch- stellenden Partei eine Frist zu setzen hat (Art. 263 ZPO) –, zumal die Berufungsklä- ger ihr Begehren selber ausdrücklich an ein nicht näher definiertes Hauptverfahren anknüpfen. Dem ganzen Streit zu Grunde liegt letztlich der Entscheid des FIFA Fussballgerichts vom 1. Februar 2023, in welchem der Spieler A _________ sowie der Berufungs- kläger 1 Partei waren. Gestützt auf denselben hat der Berufungsbeklagte das Re- gistrierungsverbot umgesetzt, durch welches im Ergebnis die Berufungskläger 2 und 3 mitbetroffen wurden. A _________ und der Berufungskläger 1 haben den genann- ten Entscheid offenbar bei den ordentlichen Gerichten im Kanton Zürich angefoch- ten. Sollten diese den Entscheid des FIFA Fussballgerichts aufheben, so wäre dem Registrierungsverbot für neue Spieler die Grundlage entzogen. In ihrer Berufung beziehen sich die Berufungskläger denn auch ausdrücklich auf dieses in Zürich ge- führte Verfahren. Aufgrund der Befassung der Zürcher Gerichte mit diesem dem Streit zu Grunde liegenden Verfahren wäre es sachgerecht, vorsorgliche Massnah- menbegehren dort zu stellen. Die Berufungskläger 2 und 3 sind zwar nicht Partei im dortigen Verfahren. Eine provisorische Aussetzung des Registrierungsverbotes

- 11 - durch das mit der Hauptsache befasste zürcherische Gericht würde sich indes au- tomatisch auch zugunsten der Berufungskläger 2 und 3 auswirken. Ohnehin er- scheint es fraglich, ob diese ein eigenes Rechtsschutzinteresse am gesamten Pro- zess haben, nachdem sie aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Bezirks- gerichts für den Berufungskläger 1 registriert und damit zum Spielbetrieb zugelas- sen wurden (s. dazu auch nachstehende E. 2.7). Dem Berufungskläger steht es grundsätzlich offen, jederzeit beim fallführenden Zür- cher Gericht vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen anzubegehren.

E. 2.7 Die Berufungskläger kritisieren im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid in- soweit, als dass das Bezirksgericht die am 26. Januar 2024 verfügten superproviso- rischen Massnahmen mit ex tunc-Wirkung aufhob. Zur Begründung führen sie zu- sammengefasst an, eine Aufhebung ex tunc habe verheerende Konsequenzen, da bei Wettkämpfen, bei denen aufgrund einer Anordnung von staatlichen Gerichten ordnungsgemäss lizenzierte Spieler eingesetzt worden seien, nachträglich die Spielberechtigung entfallen und die Resultate alle forfait zu werten wären. Im Übri- gen würden auch bei der Abänderung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnah- men gemäss Art. 268 ZPO diese nicht ex tunc aufgehoben. So würden geänderte vorsorgliche Massnahmen ab dem Zeitpunk ihrer Anordnung gelten und eine wei- tergehende Rückwirkung sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Gründe und aufgrund schwerwiegender Gerechtigkeitsüberlegungen zulässig. Dem hält der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort unter Ziff. 5., 5.1 und 5.2 entgegen, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem vorsorgliche Massnahmen nachträglich abgeändert oder aufgehoben würden, weil sich die Ver- hältnisse geändert oder sich die Massnahmen aufgrund besserer späterer Erkennt- nisse nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hätten. Vielmehr sei das Gericht mangels Zuständigkeit nachträglich nicht auf das Gesuch eingetreten. Weiter hält der Berufungsbeklagte fest, dass die Aufhebung der superprovisorisch angeordne- ten Massnahmen ex tunc nicht bedeute, dass nachträglich die Spielberechtigung der Berufungskläger 2 und 3 entfallen sei und die entsprechenden Wettkampfresul- tate als forfait zu werten seien. Der aufgrund der superprovisorischen Massnahme ergangene Beschluss der Spielerkontrolle des SFV, das Registrierungsverbot aus- zusetzen, sei gültig gewesen und gültig, sofern er nicht durch einen neuen Be- schluss aufgehoben oder geändert werde. Entsprechend habe der Berufungskläger 1 neue Spieler registrieren können. Daraus folge, dass der Berufungskläger 1 im

- 12 - Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungs- verbot noch keine verbüsst habe. Dementsprechend habe das Registrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht entfalten können. Gleiches gelte sinngemäss für die gestützt auf die superprovisorische Verfügung registrierten Spieler. Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO darf das Gericht, sofern die diesbezüglichen Voraus- setzungen gegeben sind, vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Die vorerst unterbliebene Anordnung ist nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung unverzüglich nachzuholen und das Gericht hat alsdann in Kenntnis beider Parteipositionen über das Gesuch um vorsorgliche Mas- snahmen zu entscheiden. Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren, in- dem das Gericht in einem ersten Schritt in einem Einparteiverfahren über das Su- perprovisorium und anschliessend in einem zweiten Schritt in einem kontradiktori- schen Zweiparteienverfahren über die vorsorglichen Massnahmen entscheidet. Bei letzterem Entscheid ist es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an seine Ausführungen in der superprovisorischen Verfügung gebunden. Inhaltlich hat sich dieser zweite Entscheid definitiv darüber auszusprechen, ob die superproviso- rische Massnahme weiter Bestand hat (und damit zu einer „ordentlichen“ vorsorgli- chen Massnahme wird) oder wieder aufgehoben oder allenfalls modifiziert wird (vgl. Kantonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2b und 2d; VON AAR- BURG, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2023, N. 117 ff.). In casu hat das Bezirksgericht die von den Berufungs- klägern anbegehrten Massnahmen superprovisorisch gutgeheissen, ist aber schliesslich auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen fehlender Zustän- digkeit nicht eingetreten. Dabei geht es entgegen den Berufungsklägern nicht um die Anpassung bestehender vorsorglicher Massnahmen, weshalb ihre diesbezügli- chen Ausführungen unbeachtlich sind, sondern um die Überprüfung der superprovi- sorischen Massnahmen im kontradiktorischen Verfahren. Mit Hinweis auf zwei Au- toren, von welcher der eine auf den anderen verweist und die beide ihren diesbe- züglichen Standpunkt nicht begründen, hat die Vorinstanz die superprovisorische Verfügung ex tunc aufgehoben. Mehrheitlich begnügt sich die Lehre mit der Fest- stellung, dass die superprovisorischen Massnahmen im Falle ihrer Nichtbestätigung aufgehoben bzw. dahinfallen würden. Weise das Gericht das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen ab, gelte die superprovisorische Massnahme implizit als aufge- hoben. Ein entsprechender Hinweis im Dispositiv sei nicht zwingend nötig (so Kan- tonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2d), der Klarheit halber aber immerhin geboten (VON AARBURG, a.a.O., N. 121).

- 13 - Eine superprovisorische Verfügung ist insoweit formell rechtskräftig, als dass sie nicht angefochten werden kann. Gleichzeitig ist sie vorläufiger Natur, weil sie durch das Gericht zeitnah überprüft wird. In der Zeitspanne zwischen ihrem Erlass und ihrer Überprüfung zeitigt sie indes unbestreitbar Rechtswirkungen, da sie unmittel- bar vollstreckbar ist. Der Berufungsbeklagte bringt dazu treffend vor, dass er auf- grund der gerichtlichen Aussetzung des Registrierungsverbots gezwungen gewe- sen sei, für den Berufungskläger 1 neue Spieler zu registrieren, und dass das 3 aufeinanderfolgende Transferperioden umfassende Registrierungsverbot über- haupt nicht habe umgesetzt werden können. Entscheidend erscheint demnach nicht so sehr, ob die aufgehobene superprovisorische Verfügung formell ex tunc oder ex nunc aufgehoben wird, sondern ob die durch die superprovisorische Verfügung be- gründeten Rechtswirkungen trotz der Aufhebung der superprovisorischen Massnah- men Bestand haben (allgemein zu dieser grundsätzlichen Problematik vgl. MÜLLER, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2024, N. 91 f., 130 und 139). Der Berufungsbeklagte selbst betont, dass der Berufungs- kläger 1 im Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungsverbot noch keine verbüsst habe und dass dementsprechend das Re- gistrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht habe entfalten können. Entfaltet aber das Registrierungsverbot noch keinerlei Wirkung, so bleibt es dem Berufungs- beklagten verwehrt, gestützt auf dasselbe, mit Hinweis auf das Dahinfallen der su- perprovisorischen Verfügung, erteilte Spielerbewilligungen rückwirkend zu entzie- hen und Wettbewerbsspiele nachträglich zuungunsten des Berufungsklägers 1 zu werten. Zum gleichen Resultat gelangt man in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB; Art. 52 ZPO), welcher umfassende Gültigkeit beansprucht. Die Berufungskläger als Gesuchsteller stützten sich bei ih- rem Antrag auf vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen auf Art. 374 Abs. 1 ZPO, welcher neben dem Schiedsgericht die staatlichen Gerichte als dafür zuständig erklärt, wobei in Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit besteht, ob und inwieweit die Parteien einen Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbaren können. Da das Bundesgericht diese Frage bis heute nicht entschieden hat (s. zum Ganzen vorstehende E. 2.3), durften die Berufungskläger ihr Gesuch nach Treu und Glauben bei den staatlichen Gerichten einreichen. Das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht haben alsdann in einem ersten Schritt die verlangten superproviso- rischen Massnahmen gutgeheissen, worauf der Berufungsbeklagte in korrekter Be- folgung der vollstreckbaren superprovisorischen Verfügung das Registrierungsver- bot ausgesetzt und neue Spieler registriert hat. Die Berufungskläger durften darauf vertrauen, dass die erteilten Bewilligungen Bestand haben. Demgegenüber würde

- 14 - ein Zurückkommen des Berufungsbeklagten auf seine Zulassungsbeschlüsse ein Handeln wider Treu und Glauben darstellen, zumal er zusätzlich zum eigentlichen Transferverbot in diesem Zusammenhang nicht weitere Sanktionen aussprechen darf für ein von den staatlichen Gerichten zumindest vorläufig geschütztes Verhal- ten. Selbst wenn die staatlichen Gerichte letztendlich auf das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen nicht eintreten, womit die superprovisorisch verfügten Massnah- men dahinfallen, so entfalteten diese Letzteren doch bereits Rechtswirkungen, wel- che sich nicht mehr ungeschehen machen lassen.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kos- tenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Aus- gang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufung der Berufungskläger ist mehrheitlich abzuweisen, wobei der vor- instanzliche Entscheid dahingehend abzuändern ist, dass die superprovisorischen Massnahmen nicht ex tunc wegfallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 4/5 und dem Beru- fungsbeklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen.

E. 3 Der Schweizerische Fussballverband wird darauf hingewiesen, dass deren Organe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden können, wenn sie der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten.

E. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierig- keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situ- ation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können

- 15 - eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr bewegt sich im vorlie- genden Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00.

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ihre Kosten festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass die Höhe anders zu bestimmen. Ausgangsgemäss tragen somit die Berufungskläger 4/5 der vorinstanzlichen Kosten, ausmachend Fr. 640.00, und der Berufungsbeklagte 1/5, ausmachend Fr. 160.00.

E. 3.1.2 Im Berufungsverfahren waren rechtliche Fragen von einem gewissen Schwie- rigkeitsgrad strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Ver- handlung angeordnet, wobei die Parteien weitere spontane Stellungnahmen ein- reichten. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berück- sichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Berufungsbeklagte schuldet den Beru- fungsklägern ausgangsgemäss einen Betrag von Fr. 400.00 für geleisteten Kosten- vorschuss.

E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Honorar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwi- schen Fr. 440.00 und Fr. 4'400.00 führt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens be- misst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutungdes Fal- les, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistandnützlich auf- gewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27Abs. 1 GTar).

E. 3.2.1 Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das ent- sprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Das Kantonsgericht übernimmt daher den vorinstanzlich festgesetzten Ansatz, wobei die Berufungsklä- ger dem Berufungsbeklagten mit Rücksicht auf den Prozessausgang Fr. 1’440.00 (4/5; inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern Fr. 360.00 (1/5; inkl. Auslagen und MWST) schulden.

- 16 -

E. 3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Berufungsbeklagte auf die spontane Replik der Berufungskläger seiner- seits eine Duplik einreichte. Die Parteien machten daraufhin noch weitere Eingaben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädi- gung auf Fr. 2’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schulden die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (4/5) und der Beru- fungsbeklagte den Berufungsklägern eine solche von Fr. 400.00 (1/5). Das Kantonsgericht verfügt 1. Die mit der Berufung, Berufungsantwort und der Replik von den Parteien ein- gereichten Belege werden zu den Akten erkannt. 2. Die mit der Triplik von den Berufungsklägern eingereichten Belege werden aus den Akten gewiesen. und erkennt 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen mehrheitlich abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. März 2024 im Wesentlichen bestätigt, wie folgt: 1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms fällt damit dahin. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 640.00, und dem Gesuchsgegner im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 160.00, auferlegt.

E. 4 Die Berufungskläger bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte bezahlt den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.

Sitten, 9. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 24 62

ENTSCHEID VOM 9. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen FC X _________, Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechts- anwältin Graziella Walker Salzmann, Naters und Y _________, Gesuchsteller 2 und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsan- wältin Graziella Walker Salzmann, Naters und Z _________, Gesuchsteller 3 und Berufungskläger 3, vertreten durch Rechtsan- wältin Graziella Walker Salzmann, Naters gegen SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND (SFV), Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenic Brand und Rechts- anwalt Dr. Andreas Güngerich, Bern

(Vorsorgliche Massnahme) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. März 2024 [BRG Z2 24 6]

- 2 - Verfahren

A. Der FC X _________, Y _________ und Z _________ reichten am 25. Januar 2024 gegen den Schweizerischen Fussballverband ein Gesuch um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen beim Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms ein (S. 1 ff.). Die Gesuchsteller verlangten, die vorsorglichen Massnahmen zunächst super- provisorisch anzuordnen (S. 2). Das Bezirksgericht verfügte am 26. Januar 2024 folgende Massnahmen superprovisorisch (S. 295 f.): 1. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, das gegen den FC X _________ ver- hängte Registrierungsverbot für neue Spieler («Registration Ban») mit sofortiger Wirkung bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen und dem FC X _________ mit sorfortiger Wirkung wieder die Registrierung neuer Fussballspieler zu erlauben. 2. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren. 3. Der Schweizerische Fussballverband wird darauf hingewiesen, dass deren Organe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden können, wenn sie der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten. 4. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Endentscheid befunden. B. Der Gesuchsgegner reichte am 8. Februar 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 300). Die Gesuchsteller replizierten am 8. März 2024 (S. 466 ff.), woraufhin das Bezirksgericht am 14. März 2024 wie folgt erkannte (S. 491): 1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich- Raron und Goms wird ex tunc aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern auferlegt. 4. Die Gesuchsteller bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Schweizerischen Fussball- verband eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00. C. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 25. März 2024 eine Be- rufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 493):

- 3 - 1. Das Urteil vom 14. März 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron sei aufzuheben, auf das Gesuch vom 25. Januar 2024 sei einzutreten und die erstinstanzlich superprovisorisch angeordnete Massnahme sei erneut ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen, welche lautet:

1. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, das gegen den FC X _________ verhängte Registrierungsverbot für neue Spiele («Registration Ban») mit sofortiger Wirkung bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache anzusetzen und dem FC X _________ mit sofortiger Wirkung wieder die Registrierung neuer Fussballspieler zu erlauben.

2. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Ent- scheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren.

3. Der Schweizerische Fussballverband wird darauf hingewiesen, dass deren Organe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu CHF 10'000.00 be- straft werden können, wenn sie der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten.

4. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Ententscheid befunden.

Eventualiter sei Ziff. 2 des Entscheids vom 14. März 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich- Raron dahingehend abzuändern, dass die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 mit Wirkung ab 14. März 2024 (Datum des Entscheids und Eröffnung; ex nunc) aufzu- heben sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklä- gers. 3. Die unter Ziff. 1 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der vorinstanzlichen Anordnung) beantragten Anordnungen seien durch die Berufungsinstanz als superprovisorische Massnahmen zu verfügen. D. Das Kantonsgericht ordnete die von den Berufungsklägern verlangten Massnah- men am 27. März 2024 superprovisorisch an (S. 521 ff.). Der Berufungsbeklagte hinterlegte am 22. April 2024 seine Berufungsantwort mit nachfolgenden Rechtsbe- gehren (S. 533): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen vom 25. Januar 2024 und vom 25. März 2024 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die mit Entscheid C1 24 62 vom 27. März 2024 durch das Kantonsgericht Wallis superprovi- sorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien ex tunc aufzuheben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungskläger -

- 4 - E. Die Berufungskläger replizierten unaufgefordert am 6. Mai 2024, woraufhin der Berufungsbeklagte am 17. Mai 2024 eine spontane Duplik einreichte. Die Beru- fungskläger reichten am 14. Juni 2024 sodann eine Triplik ein. Der Berufungsbe- klagte erstattete am 21. Juni 2024 eine Quadruplik. Die Berufungskläger reichten am 15. Juli 2024 eine weitere Stellungnahme ein.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Be- schwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögens- rechtliche Interessen verbunden sein mögen, es sei denn, es werden ausschliess- lich Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung beansprucht (Bun- desgerichtsurteile 5A_531/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.2, 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich vorder- gründig um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Selbst wenn man den finanziellen Aspekt als mass- geblich erachten würde, wäre die Berufung das gegebene Rechtsmittel, weil das wirtschaftliche Interesse der Berufungskläger über der einschlägigen Streitwert- grenze festzulegen wäre. 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantons- gerichts zuständig über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorgliche Massnah- men das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO).

- 5 - 1.3 Die Berufungskläger haben den Entscheid vom 14. März 2024 am 15. März 2024 in Empfang genommen und am 25. März 2024 innert zehntägiger Frist eine Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abge- ändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2). 1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. No- ven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ent- standen sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das

- 6 - Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Die Berufungskläger reichten mit ihrer Berufung eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 ein. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des erstin- stanzlichens Verfahrens entstanden und damit zulässig. Gleiches gilt für die von den Parteien eingereichten Belege in Bezug auf die Frage, ob der Berufungskläger 2 weiterhin für den Berufungskläger 1 spielt. Bei den vom Berufungsbeklagten einge- reichten SFV Statuten 2011 handelt es sich dagegen um ein unechtes Novum. Die- ses Novum wurde mit der Berufungsantwort unverzüglich in den Prozess einge- bracht, wobei der Berufungsbeklagte auch nachvollziehbar begründete, weshalb es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war. Schliesslich stellten die Berufungskläger mit ihrer Triplik weitere Tatsachenbehauptungen auf und reichten Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Beweismit- tel, die allesamt vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Diese unechten Noven bleiben unberücksichtigt bzw. sind aus den Akten zu weisen, zumal die Berufungskläger auch nicht darlegen, weshalb sie erst im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Triplik deponiert wurden. 2. 2.1 Das FIFA Fussballgericht, Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, erliess am

1. Februar 2023 einen Entscheid, worin es A _________ infolge Vertragsbruchs ver- pflichtete, einen Betrag von USD 565'041.50 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Juli 2022 an den B _________ in Ägypten zu bezahlen. Der Berufungskläger 1 wurde solidarisch für haftbar erklärt. Zudem drohte das Fussballgericht dem Berufungsklä- ger 1 mit der Verhängung eines Registierungsverbots für drei Transferperioden bzw. A _________ mit einer Sperre von sechs Monaten für den Fall der Nichtbezahlung (S. 205). Diesen Entscheid haben A _________ und der Berufugskläger 1 offenbar bei den staatlichen Gerichten im Kanton Zürich angefochten. Aufgrund der Nichtbe- zahlung des erwähnten Betrages wies die FIFA den Berufungsbeklagten an, das Registrierungsverbot durchzusetzen (S. 262), welcher Aufforderung dieser nach- kam. Die Berufungskläger verlangten daraufhin beim Bezirksgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Aussetzung des Registrierungsverbots bzw. die Ge- stattung von Registrierungen neuer Spieler. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, nachdem es diese vorerst superprovisorisch ange- ordnet hatte, schliesslich nicht ein. Zur Begründung führte es zusammengefasst an,

- 7 - staatliche Gerichte hätten gestützt auf Art. 61 ZPO lediglich zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig sei. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 374 ZPO liege die Kompetenz zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen grund- sätzlich sowohl bei den staatlichen Gerichten als auch bei den Schiedsgerichten. Indes gehe aus dem Wortlaut nicht klar hervor, ob ein Ausschluss der staatlichen Gerichte für vorsorgliche Massnahmen zugunsten eines ständigen Schiedsgerichts wie dem TAS – wie dies die Statuten des SFV vorsähen – zulässig sei. 2.2 Die Berufungskläger wenden dagegen im Wesentlichen ein, Art. 374 ZPO sehe in Abweichung von Art. 61 ZPO die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vor- sorgliche Massnahmen ausdrücklich vor. Die Zuständigkeit im Massnahmenverfah- ren sei im Übrigen glaubhaft zu machen. Dem Massnahmengericht obliege bloss eine vorläufige Rechtsprüfung. Es sei lediglich zu prüfen, ob sich der Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweise. Auch für die Zuständigkeit sei die fehlende Aussichtslosigkeit Prüfungsmassstab. Die von ihnen vertretene Rechtsposition betreffend Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei verbandsinternem Ausschluss entspre- che der Mehrheit der Lehre und kantonalen Praxis. 2.3 Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn (a.) die beklagte Partei habe sich vor- behaltlos auf das Verfahren eingelassen; (b.) das Gericht selle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht efüllbar sei; oder (c.) das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schieds- verfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (Art. 61 ZPO). Gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen der nationalen Schiedsgerichtsbar- keit das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha- ben, das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord- nen. Es gilt insofern der Grundatz der Parallelkompetenz, womit die gesuchstellende Partei die Möglichkeit hat, für den vorsorglichen Rechtssschutz die ihr geeigneter erscheinende Gerichtsbarkeit zu wählen. In der Lehre ist umstritten, ob über Art. 374 Abs. 1 ZPO hinaus die Parteien eine ausschliessliche Zuständigkeit des Schiedsge- richts vereinbaren dürfen (verneinend: DASSER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurz- kommentar ZPO, 3. A., 2021, N. 5 zu Art. 374 ZPO; BRUNNER/STEININGER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A.,

- 8 - 2016, N. 5 und 6 zu Art. 374; AEBI-MÜLLER/MORAND, Die persönlichkeitsrechtlichen Kernfragen der «Causa FS Sion», in: CaS 2012, S. 234; welche einen Ausschluss generell als unzulässig erachten; HABEGGER, Balser Kommentar, 3. A., 2017, N. 5a, 19, 55 zu Art. 374 ZPO, differenziert und erachtet bei Vorliegen des Instituts des «Emergency Arbitrator» einen Ausschluss als zulässig, gl. M. HÜGI, Sportrecht, 2015, N. 20 zu § 12; vgl. auch RIGOZZI/ROBERT-TISSOT, La pertinence du «consen- tement» dans l’arbitrage du Tribunal Arbitral du Sport, jusletter vom 16. Juli 2012, Rz. 29, bejahend: BOOG/STARK-TRABER, Berner Kommentar, 2014, N. 7 zu Art. 374 ZPO; NETZLE, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung. 3. A., 2016, N. 9 zu Art. 374). Auch die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Frei- burg bezieht sicht der Vorbehalt einer abweichenden Abrede gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO nur auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, womit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Bereich von vorsorglichen Massnahmen zwingend sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2015 185 vom 27. Oktober 2015). Demgegenüber erachtet das Obergericht des Kantons Bern den Ausschluss der staatlichen Gerichte als zulässig, sofern die Parteien diesen ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 111 vom 19. April 2012, ZK 20 103 vom 8. Mai 2020). Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden. 2.4 Den Berufungsklägern kann zugestimmt werden, dass Art. 374 ZPO eine lex specialis Bestimmung zu Art. 61 ZPO darstellt und damit grundsätzlich bei vorsorg- lichen Massnahmen eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schieds- gerichten vorgesehen ist. Auch der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass Art. 61 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 374 Abs. 1 ZPO für das Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es gestützt auf Art. 374 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, die staatlichen Ge- richte in einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen. Wie ausgeführt, bestehen ver- schiedene Lehrmeinungen, ob die Zuständigkeit von staatlichen Gerichte mittels Schiedsabrede wegbedungen werden darf, und auch die kantonale Rechtsspre- chung ist nicht einheitlich. Das Kantonsgericht vertritt hierzu die differenzierte Mei- nung und folgt dabei insbesondere der Rechtsprechung des Obergerichts des Kan- tons Bern, zumal die dortige Ausgangslage mit der vorliegenden aufgrund des Be- zugs zum Sportrecht vergleichbar ist und sich diese auch mit dem Tribunal d’Arbit- ration (TAS) und dessen Verfahrensbestimmungen auseinandersetzt. Das Kantons- gericht Freiburg wie auch das Obergericht Zürich befassten sich in den von den

- 9 - Berufungsklägern zitierten Entscheiden demgegenüber nicht mit Schiedsvereinba- rungen im Bereich des Sportrechts. Der massgebliche Unterschied besteht darin, dass es sich hier um ein institutionalisiertes Schiedsgericht handelt. 2.5 Die aktuellen Statuten des Berufungsbelagten schliessen in Art. 86 die staatli- chen Gerichte für zivilrechtliche Streitsachen in Verbandsangelegenheiten zwischen dem SFV, einer Abteilung, einer Unterorganisation, einem Klub, einem Mitglied, ei- nem Spieler und/oder Funktionär aus und erklären das TAS für ausschliesslich zu- ständig. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung soll dies für Verfahren auf Erlass vor- sorglicher Massnahmen ebenfalls gelten. Auch aus den weiteren Bestimmungen geht klar hervor, dass einzig das Schiedsgericht zuständig sein soll. So stellt Art. 87 Ziff. 4 der Statuten klar, dass für vorsorgliche Massnahmen unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte allein das TAS zuständig ist und Art. 89 stellt ein Verbot der Anrufung ordentlicher Gerichte auch für Verfahren im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Die Statuten des SFV sehen somit den Ausschluss der staatli- chen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich vor. Das TAS hat denn auch in seiner Schiedsordnung in Art. R37 das Institut des sogenannten «Emergency Arbit- rator» eingeführt, wonach der Präsident der zuständigen Kammer auf Antrag vor- sorgliche Massnahmen erlassen kann. Ausserdem besteht gemäss dieser schieds- gerichtlichen Verfahrensbestimmung auch die Möglichkeit, in dringenden Fällen ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden (Art. R37 Abs. 4). In ihrer heutigen Ausgestaltung bietet die Sportschiedsgerichtsbarkeit mit dem permanenten TAS, das rasch und unter Wahrung der Rechte der Betroffenen handelt, damit einen aus- reichenden Rechtsschutz (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 103 vom 8. Mai 2020) und ein Ausschluss kommt unter diesen Umständen keinem unzulässigen Verzicht auf den Anspruch auf Justizgewährung gleich (vgl. HABEG- GER, a.a.O., N. 55 zu Art. 374 ZPO). Sodann verfügt das TAS im Gegensatz zu staatlichen Gerichten über ein vertieftes Fachwissen und einen grossen Erfahrungs- schatz im Sportrecht, weshalb auch aus diesem Grund das TAS geeigneter er- scheint als ein staatliches Gericht. Das Kantonsgericht teilt folglich die Ansicht, dass eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schiedsgericht im Grundsatz einzig gegeben ist, wenn der Ausschluss der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich vereinbart wurde und wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Parteien ei- nen genügenden sofortigen Rechtsschutz durch Schiedsgerichte erlangen können, insbesondere wenn das Schiedsgericht noch nicht konstitiuert ist oder das Schieds- gericht keinen ständigen oder temporären Dringlichkeitsschiedsrichter (Emergency

- 10 - Arbitrator) vorsieht. Das Bezirksgericht hat damit im Ergebnis zu Recht seine sach- liche Zuständigkeit verneint, zumal vorliegend noch weitere Gründe gegen eine sol- che sprechen (s. nachstehende E. 2.6). Es musste in Bezug auf die Zuständigkeits- frage die fehlende Aussichtslosigkeit denn auch nicht prüfen, zumal sich dieser Prü- fungsmassstab einzig auf den Verfügungsanspruch, mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne einer Hauptsachen- prognose, bezieht. Die Prozessaussichten sind für die Zuständigkeitsfrage nicht re- levant. Nach dem Gesagten ist die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht gegeben und damit erübrigt sich denn auch die Prüfung der örtlichen Zustän- digkeit in Bezug auf den Berufungskläger 2. 2.6 Die Berufungskläger verlangen, dass das Registrierungsverbot für neue Spieler mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen ist. Unklar bleibt dabei, um welches Hauptverfahren es sich nach Lesart der Berufungs- kläger handelt. Denn es ist nicht aktenkundig, dass die drei Berufungskläger gegen den Berufungsbeklagten ein Hauptverfahren eingeleitet hätten oder die Einleitung eines solchen vorbereiten würden. Vorsorgliche Massnahmen dürfen aber letztend- lich nicht Selbstzweck sein – selbst wenn solche bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache verlangt werden dürfen und das Gericht dazu der gesuch- stellenden Partei eine Frist zu setzen hat (Art. 263 ZPO) –, zumal die Berufungsklä- ger ihr Begehren selber ausdrücklich an ein nicht näher definiertes Hauptverfahren anknüpfen. Dem ganzen Streit zu Grunde liegt letztlich der Entscheid des FIFA Fussballgerichts vom 1. Februar 2023, in welchem der Spieler A _________ sowie der Berufungs- kläger 1 Partei waren. Gestützt auf denselben hat der Berufungsbeklagte das Re- gistrierungsverbot umgesetzt, durch welches im Ergebnis die Berufungskläger 2 und 3 mitbetroffen wurden. A _________ und der Berufungskläger 1 haben den genann- ten Entscheid offenbar bei den ordentlichen Gerichten im Kanton Zürich angefoch- ten. Sollten diese den Entscheid des FIFA Fussballgerichts aufheben, so wäre dem Registrierungsverbot für neue Spieler die Grundlage entzogen. In ihrer Berufung beziehen sich die Berufungskläger denn auch ausdrücklich auf dieses in Zürich ge- führte Verfahren. Aufgrund der Befassung der Zürcher Gerichte mit diesem dem Streit zu Grunde liegenden Verfahren wäre es sachgerecht, vorsorgliche Massnah- menbegehren dort zu stellen. Die Berufungskläger 2 und 3 sind zwar nicht Partei im dortigen Verfahren. Eine provisorische Aussetzung des Registrierungsverbotes

- 11 - durch das mit der Hauptsache befasste zürcherische Gericht würde sich indes au- tomatisch auch zugunsten der Berufungskläger 2 und 3 auswirken. Ohnehin er- scheint es fraglich, ob diese ein eigenes Rechtsschutzinteresse am gesamten Pro- zess haben, nachdem sie aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Bezirks- gerichts für den Berufungskläger 1 registriert und damit zum Spielbetrieb zugelas- sen wurden (s. dazu auch nachstehende E. 2.7). Dem Berufungskläger steht es grundsätzlich offen, jederzeit beim fallführenden Zür- cher Gericht vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen anzubegehren. 2.7 Die Berufungskläger kritisieren im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid in- soweit, als dass das Bezirksgericht die am 26. Januar 2024 verfügten superproviso- rischen Massnahmen mit ex tunc-Wirkung aufhob. Zur Begründung führen sie zu- sammengefasst an, eine Aufhebung ex tunc habe verheerende Konsequenzen, da bei Wettkämpfen, bei denen aufgrund einer Anordnung von staatlichen Gerichten ordnungsgemäss lizenzierte Spieler eingesetzt worden seien, nachträglich die Spielberechtigung entfallen und die Resultate alle forfait zu werten wären. Im Übri- gen würden auch bei der Abänderung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnah- men gemäss Art. 268 ZPO diese nicht ex tunc aufgehoben. So würden geänderte vorsorgliche Massnahmen ab dem Zeitpunk ihrer Anordnung gelten und eine wei- tergehende Rückwirkung sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Gründe und aufgrund schwerwiegender Gerechtigkeitsüberlegungen zulässig. Dem hält der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort unter Ziff. 5., 5.1 und 5.2 entgegen, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem vorsorgliche Massnahmen nachträglich abgeändert oder aufgehoben würden, weil sich die Ver- hältnisse geändert oder sich die Massnahmen aufgrund besserer späterer Erkennt- nisse nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hätten. Vielmehr sei das Gericht mangels Zuständigkeit nachträglich nicht auf das Gesuch eingetreten. Weiter hält der Berufungsbeklagte fest, dass die Aufhebung der superprovisorisch angeordne- ten Massnahmen ex tunc nicht bedeute, dass nachträglich die Spielberechtigung der Berufungskläger 2 und 3 entfallen sei und die entsprechenden Wettkampfresul- tate als forfait zu werten seien. Der aufgrund der superprovisorischen Massnahme ergangene Beschluss der Spielerkontrolle des SFV, das Registrierungsverbot aus- zusetzen, sei gültig gewesen und gültig, sofern er nicht durch einen neuen Be- schluss aufgehoben oder geändert werde. Entsprechend habe der Berufungskläger 1 neue Spieler registrieren können. Daraus folge, dass der Berufungskläger 1 im

- 12 - Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungs- verbot noch keine verbüsst habe. Dementsprechend habe das Registrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht entfalten können. Gleiches gelte sinngemäss für die gestützt auf die superprovisorische Verfügung registrierten Spieler. Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO darf das Gericht, sofern die diesbezüglichen Voraus- setzungen gegeben sind, vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Die vorerst unterbliebene Anordnung ist nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung unverzüglich nachzuholen und das Gericht hat alsdann in Kenntnis beider Parteipositionen über das Gesuch um vorsorgliche Mas- snahmen zu entscheiden. Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren, in- dem das Gericht in einem ersten Schritt in einem Einparteiverfahren über das Su- perprovisorium und anschliessend in einem zweiten Schritt in einem kontradiktori- schen Zweiparteienverfahren über die vorsorglichen Massnahmen entscheidet. Bei letzterem Entscheid ist es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an seine Ausführungen in der superprovisorischen Verfügung gebunden. Inhaltlich hat sich dieser zweite Entscheid definitiv darüber auszusprechen, ob die superproviso- rische Massnahme weiter Bestand hat (und damit zu einer „ordentlichen“ vorsorgli- chen Massnahme wird) oder wieder aufgehoben oder allenfalls modifiziert wird (vgl. Kantonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2b und 2d; VON AAR- BURG, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2023, N. 117 ff.). In casu hat das Bezirksgericht die von den Berufungs- klägern anbegehrten Massnahmen superprovisorisch gutgeheissen, ist aber schliesslich auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen fehlender Zustän- digkeit nicht eingetreten. Dabei geht es entgegen den Berufungsklägern nicht um die Anpassung bestehender vorsorglicher Massnahmen, weshalb ihre diesbezügli- chen Ausführungen unbeachtlich sind, sondern um die Überprüfung der superprovi- sorischen Massnahmen im kontradiktorischen Verfahren. Mit Hinweis auf zwei Au- toren, von welcher der eine auf den anderen verweist und die beide ihren diesbe- züglichen Standpunkt nicht begründen, hat die Vorinstanz die superprovisorische Verfügung ex tunc aufgehoben. Mehrheitlich begnügt sich die Lehre mit der Fest- stellung, dass die superprovisorischen Massnahmen im Falle ihrer Nichtbestätigung aufgehoben bzw. dahinfallen würden. Weise das Gericht das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen ab, gelte die superprovisorische Massnahme implizit als aufge- hoben. Ein entsprechender Hinweis im Dispositiv sei nicht zwingend nötig (so Kan- tonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2d), der Klarheit halber aber immerhin geboten (VON AARBURG, a.a.O., N. 121).

- 13 - Eine superprovisorische Verfügung ist insoweit formell rechtskräftig, als dass sie nicht angefochten werden kann. Gleichzeitig ist sie vorläufiger Natur, weil sie durch das Gericht zeitnah überprüft wird. In der Zeitspanne zwischen ihrem Erlass und ihrer Überprüfung zeitigt sie indes unbestreitbar Rechtswirkungen, da sie unmittel- bar vollstreckbar ist. Der Berufungsbeklagte bringt dazu treffend vor, dass er auf- grund der gerichtlichen Aussetzung des Registrierungsverbots gezwungen gewe- sen sei, für den Berufungskläger 1 neue Spieler zu registrieren, und dass das 3 aufeinanderfolgende Transferperioden umfassende Registrierungsverbot über- haupt nicht habe umgesetzt werden können. Entscheidend erscheint demnach nicht so sehr, ob die aufgehobene superprovisorische Verfügung formell ex tunc oder ex nunc aufgehoben wird, sondern ob die durch die superprovisorische Verfügung be- gründeten Rechtswirkungen trotz der Aufhebung der superprovisorischen Massnah- men Bestand haben (allgemein zu dieser grundsätzlichen Problematik vgl. MÜLLER, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2024, N. 91 f., 130 und 139). Der Berufungsbeklagte selbst betont, dass der Berufungs- kläger 1 im Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungsverbot noch keine verbüsst habe und dass dementsprechend das Re- gistrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht habe entfalten können. Entfaltet aber das Registrierungsverbot noch keinerlei Wirkung, so bleibt es dem Berufungs- beklagten verwehrt, gestützt auf dasselbe, mit Hinweis auf das Dahinfallen der su- perprovisorischen Verfügung, erteilte Spielerbewilligungen rückwirkend zu entzie- hen und Wettbewerbsspiele nachträglich zuungunsten des Berufungsklägers 1 zu werten. Zum gleichen Resultat gelangt man in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB; Art. 52 ZPO), welcher umfassende Gültigkeit beansprucht. Die Berufungskläger als Gesuchsteller stützten sich bei ih- rem Antrag auf vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen auf Art. 374 Abs. 1 ZPO, welcher neben dem Schiedsgericht die staatlichen Gerichte als dafür zuständig erklärt, wobei in Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit besteht, ob und inwieweit die Parteien einen Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbaren können. Da das Bundesgericht diese Frage bis heute nicht entschieden hat (s. zum Ganzen vorstehende E. 2.3), durften die Berufungskläger ihr Gesuch nach Treu und Glauben bei den staatlichen Gerichten einreichen. Das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht haben alsdann in einem ersten Schritt die verlangten superproviso- rischen Massnahmen gutgeheissen, worauf der Berufungsbeklagte in korrekter Be- folgung der vollstreckbaren superprovisorischen Verfügung das Registrierungsver- bot ausgesetzt und neue Spieler registriert hat. Die Berufungskläger durften darauf vertrauen, dass die erteilten Bewilligungen Bestand haben. Demgegenüber würde

- 14 - ein Zurückkommen des Berufungsbeklagten auf seine Zulassungsbeschlüsse ein Handeln wider Treu und Glauben darstellen, zumal er zusätzlich zum eigentlichen Transferverbot in diesem Zusammenhang nicht weitere Sanktionen aussprechen darf für ein von den staatlichen Gerichten zumindest vorläufig geschütztes Verhal- ten. Selbst wenn die staatlichen Gerichte letztendlich auf das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen nicht eintreten, womit die superprovisorisch verfügten Massnah- men dahinfallen, so entfalteten diese Letzteren doch bereits Rechtswirkungen, wel- che sich nicht mehr ungeschehen machen lassen.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kos- tenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Aus- gang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufung der Berufungskläger ist mehrheitlich abzuweisen, wobei der vor- instanzliche Entscheid dahingehend abzuändern ist, dass die superprovisorischen Massnahmen nicht ex tunc wegfallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 4/5 und dem Beru- fungsbeklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierig- keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situ- ation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können

- 15 - eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr bewegt sich im vorlie- genden Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ihre Kosten festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass die Höhe anders zu bestimmen. Ausgangsgemäss tragen somit die Berufungskläger 4/5 der vorinstanzlichen Kosten, ausmachend Fr. 640.00, und der Berufungsbeklagte 1/5, ausmachend Fr. 160.00. 3.1.2 Im Berufungsverfahren waren rechtliche Fragen von einem gewissen Schwie- rigkeitsgrad strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Ver- handlung angeordnet, wobei die Parteien weitere spontane Stellungnahmen ein- reichten. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berück- sichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Berufungsbeklagte schuldet den Beru- fungsklägern ausgangsgemäss einen Betrag von Fr. 400.00 für geleisteten Kosten- vorschuss. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Honorar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwi- schen Fr. 440.00 und Fr. 4'400.00 führt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens be- misst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutungdes Fal- les, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistandnützlich auf- gewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27Abs. 1 GTar). 3.2.1 Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das ent- sprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Das Kantonsgericht übernimmt daher den vorinstanzlich festgesetzten Ansatz, wobei die Berufungsklä- ger dem Berufungsbeklagten mit Rücksicht auf den Prozessausgang Fr. 1’440.00 (4/5; inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern Fr. 360.00 (1/5; inkl. Auslagen und MWST) schulden.

- 16 - 3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Berufungsbeklagte auf die spontane Replik der Berufungskläger seiner- seits eine Duplik einreichte. Die Parteien machten daraufhin noch weitere Eingaben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädi- gung auf Fr. 2’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schulden die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (4/5) und der Beru- fungsbeklagte den Berufungsklägern eine solche von Fr. 400.00 (1/5). Das Kantonsgericht verfügt 1. Die mit der Berufung, Berufungsantwort und der Replik von den Parteien ein- gereichten Belege werden zu den Akten erkannt. 2. Die mit der Triplik von den Berufungsklägern eingereichten Belege werden aus den Akten gewiesen. und erkennt 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen mehrheitlich abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. März 2024 im Wesentlichen bestätigt, wie folgt: 1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms fällt damit dahin. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 640.00, und dem Gesuchsgegner im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 160.00, auferlegt. 4. Die Gesuchsteller bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Gesuchsgegner eine Par- teientschädigung von Fr. 1’440.00 und der Gesuchsgegner den Gesuchstellern eine solche von Fr. 360.00. 2. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. März 2024 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen dahin.

- 17 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 1'600.00, den Berufungsklägern und im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 400.00, dem Beru- fungsbeklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von den Berufungsklä- gern geleisteten Kostenvorschuss erstattet der Berufungsbeklagte diesen Fr. 400.00. 4. Die Berufungskläger bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte bezahlt den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.

Sitten, 9. September 2024